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Die Südstadt - Der sonnigste Stadtteil Nürnbergs
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Sicherheit in der Südstadt

Stellv. Sachgebietsleiterin, Polizeirätin Frau Martina SebaldPolizeipräsidium Mittelfranken

Liebe Leserinnen und Leser,

in unserer Region beginnt jetzt wieder die Kirchweihzeit. Zu einem fröhlichen Kirchweihbesuch gehört auch meist das eine oder andere "Seidla" Bier, weshalb wir in dieser Ausgabe das Thema Alkohol im Straßenverkehr aufnehmen möchten.

Wir wollen Ihnen dabei nicht die Kirchweihlaune verderben, sondern einige wichtige Hinweise geben, denn schon eine geringe Menge Alkohol kann bei der Teilnahme am Straßenverkehr zum Verlust des Führerscheins führen. Außerdem hat der Gesetzgeber zum 01. Februar 2009, die Bußgelder für Alkoholdelikte im Straßenverkehr drastisch angehoben, um der Gefahr, die von Fahrten unter Alkoholeinfluss ausgeht, Rechnung zu tragen.

Alkohol ist immer noch eine der Hauptunfallursachen - vor allem wegen der besonders schweren Unfallfolgen. In Mittelfranken ereigneten sich im letzten Jahr 760 Verkehrsunfälle unter Alkoholeinwirkung. Dabei wurden neun Menschen getötet und 408 verletzt.

Foto von einem Glas Bier Dennoch wird nach wie vor die Wirkung von Alkohol im Straßenverkehr von vielen Autofahrern unterschätzt. Aber bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut kann es schon zu Beeinträchtigungen kommen, die sich negativ auf das Fahrverhalten auswirken. So wächst beispielsweise die Risikobereitschaft; Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit lassen nach. Wenn alkoholbedingte Fahrfehler zu Gefährdungen von Personen oder Sachen führen, liegt also schon bei 0,3 Promille der Straftatbestand einer Straßenverkehrsgefährdung vor.

Ab 0,5 Promille müssen betrunkene Kraftfahrer auch ohne Fahrfehler mit 500,- bis 1.500,- Euro Geldbuße, vier Punkten in Flensburg und ein bis drei Monaten Fahrverbot rechnen.

Ab 1,1 Promille begeht der Fahrer immer eine Straftat. Die Folge: Geldstrafe oder Freiheitsentzug, sieben Punkte, sechs Monate bis fünf Jahre Entzug der Fahrerlaubnis und ggf. die Teilnahme an der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).

Wenn Sie mal länger gefeiert haben, sollten Sie auch an die Wirkung des Restalkohols denken. Denn der Alkohol wird vom Körper wesentlich langsamer abgebaut, als er konsumiert wurde. Im Regelfall werden nur ca. 0,1 Promille in der Stunde abgebaut. Legen Sie sich also mit 1 Promille um 24.00 Uhr ins Bett, haben Sie nach fünf Stunden Schlaf immer noch 0,5 Promille.

Für Fahranfänger sowie für alle Kraftfahrer unter 21 Jahren gilt seit August 2007 die Null-Promille-Regelung. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldbuße von 250 Euro, zwei Punkten und während der Probezeit mit einem Aufbauseminar und einer Probezeitverlängerung rechnen.

Übrigens: Rad fahren unter Alkoholeinfluss ist für Sie und andere gefährlich. Selbst Radler sind nach stärkerem Alkoholgenuss nicht vor den beschriebenen Folgen - wie z. B. Fahrerlaubnisentzug oder MPU - geschützt.

Unser Rat:
Nutzen Sie das Angebot des öffentlichen Nahverkehrs! Falls es einmal später wird, fahren Sie mit dem "NightLiner" oder einem Taxi nach Hause. Verzichten Sie ganz auf Alkohol, wenn Sie mit ihrem Kraftfahrzeug unterwegs sind. Dann sind Sie immer auf der sicheren Seite.

Eine fröhliche Kirchweihzeit wünscht
Martina Sebald
Polizeirätin und stellv. Sachgebietsleiterin

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